Serviceverpackungen: Pflichten für Gastronomen, Bäcker und Händler
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht auch für Serviceverpackungen — Einwegverpackungen, die am Point of Sale befüllt werden. Was Gastronomiebetriebe wissen müssen.
Was sind Serviceverpackungen nach VerpackG?
Serviceverpackungen sind nach §3 Abs. 1 Nr. 12 VerpackG Einwegverpackungen, die erst am Point of Sale befüllt werden — also an der Theke, im Restaurant oder am Kiosk. Sie dienen dazu, Waren für den unmittelbaren Verzehr mitzunehmen oder zu schützen.
Der entscheidende Unterschied zu anderen Verpackungen: Bei Serviceverpackungen wird der Inhalt erst direkt beim Kauf eingefüllt oder eingewickelt — anders als bei vorverpackten Produkten, die fertig verpackt im Regal stehen.
Welche Betriebe sind betroffen?
Seit dem 1. Juli 2022 sind folgende Betriebe registrierungspflichtig in LUCID, wenn sie Serviceverpackungen verwenden:
- Restaurants, Cafés und Bistros (Außer-Haus-Verkauf)
- Bäckereien und Konditoreien
- Imbisse und Dönerläden
- Food-Trucks und Marktstände
- Supermarkttheken (Metzgerei, Käse, Backwaren)
- Einzelhandel mit Tragetaschen-Ausgabe
- Caterer und Partyservice
Beispiele registrierungspflichtiger Serviceverpackungen
| Kategorie | Beispiele | Pflicht |
|---|---|---|
| Getränkeverpackungen | Pappbecher, Kunststoffbecher, Deckel, Strohhalme aus Kunststoff | LUCID-Registrierung |
| Speiseverpackungen | Pizzakartons, Dönerboxen, Sushi-Trays, Salatschalen | LUCID-Registrierung |
| Brot & Backwaren | Brottüten, Papiertragetaschen, Kunststofffolien | LUCID-Registrierung |
| Tragetaschen | Plastiktüten, Papiertüten, Stofftragetaschen (wenn Einweg) | LUCID-Registrierung |
Vorlizenzierende Serviceverpackungen: Die Ausnahme
Es gibt eine wichtige Ausnahme: Wenn Sie vorlizenzierende Serviceverpackungen einkaufen, entfällt die Pflicht zum eigenen Systembeteiligungsvertrag — nicht aber die LUCID-Registrierung.
Vorlizenzierende Verpackungen sind Produkte, bei denen der Hersteller die Lizenzgebühr bereits beim Systembetreiber entrichtet hat und dies durch ein Zertifikat nachweist. Das Zertifikat müssen Sie von Ihrem Lieferanten einfordern.
Achtung: LUCID bleibt immer Pflicht
Auch wenn Sie ausschließlich vorlizenzierende Serviceverpackungen verwenden, müssen Sie sich in LUCID registrieren. Die Registrierung ist kostenlos und dauert ca. 15 Minuten.
Mengenmeldung für Serviceverpackungen
Wenn Sie systembeteiligungspflichtige Serviceverpackungen (nicht vorlizenzierende) verwenden, müssen Sie die Mengen beim dualen System melden — monatlich oder quartalsweise, je nach Vertrag — und zur JAMM (15. Mai) auch bei LUCID.
Gute Nachricht: Als Gastronomie- oder Einzelhandelsbetrieb mit überschaubaren Verpackungsmengen kommt die Vollständigkeitserklärung (§11 VerpackG) in der Regel nicht für Sie in Frage — die Mengenschwellen (z.B. 80.000 kg PPK) werden von den meisten kleinen Betrieben nicht erreicht.
Strafen bei Nichtregistrierung
Fehlende LUCID-Registrierung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §36 VerpackG mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 200.000 €. In der Praxis fallen Bußgelder für kleine Gastronomiebetriebe bei ersten Verstößen und schneller Nachregistrierung meist deutlich geringer aus — aber das Risiko ist real.
Zusätzlich: Da LUCID öffentlich ist, können auch Abmahnvereine und Wettbewerber fehlende Einträge als Abmahngrundlage nutzen.
Alle Infos für GastronomenVerpackRegister für Gastronomiebetriebe
VerpackRegister bietet einen auf Gastronomiebetriebe zugeschnittenen Pflicht-Check: Welche Serviceverpackungen verwenden Sie? Kaufen Sie vorlizenzierende Ware? — In 5 Minuten erhalten Sie Ihren persönlichen Pflichten-Fahrplan.
Pflichten in 5 Minuten klären — kostenlos testenVerwandte Themen: