Pflicht

Vollständigkeitserklärung §11 VerpackG: Wer muss, wann, wie?

Die Vollständigkeitserklärung (VE) nach §11 VerpackG ist eine der komplexesten Pflichten im Verpackungsgesetz — und viele Unternehmen unterschätzen, wann sie diese Schwelle erreichen.

Was ist die Vollständigkeitserklärung?

Die Vollständigkeitserklärung (VE) nach §11 VerpackG ist eine besondere Bestätigung, die größere Hersteller einmal jährlich abgeben müssen. Sie bestätigt, dass die gemeldeten Verpackungsmengen vollständig und korrekt sind — und muss von einem unabhängigen Prüfer (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigtem Buchprüfer) testiert werden.

Im Gegensatz zur normalen Mengenmeldung ist die VE eine geprüfte Erklärung: Der Prüfer bestätigt, dass die Mengenangaben plausibel und nachvollziehbar sind. Dies macht die VE zu einem erheblichen administrativen Aufwand für betroffene Unternehmen.

Schwellenwerte: Ab wann ist die VE Pflicht?

Die Vollständigkeitserklärung wird nur bei Überschreitung bestimmter Mengenschwellen pro Materialart fällig:

MaterialartSchwellenwert
Papier, Pappe, Karton (PPK)≥ 80.000 kg/Jahr
Glas≥ 80.000 kg/Jahr
Kunststoff≥ 50.000 kg/Jahr
Metall≥ 30.000 kg/Jahr
Getränkekarton≥ 30.000 kg/Jahr
Sonstige Verbundverpackungen≥ 30.000 kg/Jahr

Quelle: §11 Abs. 1 VerpackG. Maßgeblich sind die im Vorjahr in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen je Materialart.

Frist: Einreichung bis 15. Mai

Die Vollständigkeitserklärung muss bis zum 15. Mai des Folgejahres eingereicht werden — identisch mit der Jahresabschluss-Mengenmeldung (JAMM). Beide Fristen fallen auf denselben Termin: Der 15. Mai ist damit der zentrale Compliance-Termin im VerpackG-Kalender für größere Unternehmen.

Wichtig: Die VE wird beim dualen System und bei LUCID eingereicht. Beide Stellen gleichen die Daten ab — Diskrepanzen führen automatisch zu Rückfragen oder OWi-Verfahren.

Prüfer-Anforderungen: Wer darf die VE testieren?

§11 Abs. 1 S. 2 VerpackG verlangt, dass die VE von einem der folgenden Berufsträger testiert wird:

  • Wirtschaftsprüfer (WP) — berufsrechtlich am stärksten reguliert, höchste Akzeptanz bei der ZSVR
  • Steuerberater (StB) — kostengünstiger als WP, für kleinere Schwellenüberschreiter geeignet
  • Vereidigter Buchprüfer (vBP) — seltener, aber rechtlich gleichgestellt

Der Prüfer muss Einblick in Ihre Verpackungsmengen-Daten nehmen und deren Plausibilität bestätigen. Es handelt sich nicht um eine Buchhaltungsprüfung, aber der Prüfer benötigt nachvollziehbare Berechnungsgrundlagen.

Qualifizierte Elektronische Signatur (QES)

Seit 2022 muss die Vollständigkeitserklärung mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Eine einfache digitale Unterschrift (z.B. in PDF) reicht nicht aus. QES entspricht rechtlich der eigenhändigen Unterschrift gemäß eIDAS-Verordnung.

QES-Anbieter in Deutschland sind u.a. D-Trust (Bundesdruckerei), Swisscom Trust Services und namirial. Die Einrichtung einer QES dauert 1-2 Wochen — planen Sie dies vor dem 15. Mai ein.

Strafen bei fehlender oder falscher VE

Eine fehlende, verspätete oder falsche Vollständigkeitserklärung ist eine Ordnungswidrigkeit nach §36 VerpackG und kann mit bis zu 200.000 € geahndet werden. In der Praxis variieren die Bußgelder je nach Schwere des Verstoßes und Kooperationsbereitschaft erheblich.

Zusätzlich droht das Vertriebsverbot: Solange keine ordnungsgemäße VE vorliegt, darf der Hersteller keine weiteren systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in den Verkehr bringen — ein faktisches Vertriebsverbot.

Wie VerpackRegister Ihnen bei der VE hilft

VerpackRegister überwacht Ihre Materialmengen laufend und warnt Sie rechtzeitig vor Erreichen der VE-Schwellenwerte — so haben Sie ausreichend Zeit, einen Prüfer zu beauftragen und die QES einzurichten. Der Fristenkalender erinnert Sie automatisch 60 Tage, 30 Tage und 7 Tage vor dem 15. Mai.